erstes Update 21.11.2004

letztes Update 18.02.2012

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Widerruf

Am 25.07.2011 wurde dem LG- Vorstand per Einschreiben ein Widerruf aus wichtigem Grund wegen grober Pflichtverletzung gegen zwei Vorstandsmitglieder und gegen eine Person die in ein Ehrenamt berufen wurde, durch 21 Mitglieder der LG M-V zugesandt. Da ein Widerruf an keiner Form gebunden ist und die unterschreibenden Mitglieder der LG M-V Heidemarie Freitag als Vertrauensperson benannt hatten, wurde der Widerruf in Rücksprache mit den Mitgliedern verfasst. Dem LG- Vorstand wurde durch die Mitglieder die Chance gegeben, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Chance hat der LG- Vorstand  mit dem § 11 Abs. 1 der LG- Satzung am 10.08.2011 mit der Begründung abgelehnt, dass angeblich die OG “Am Krummenhäger See”  e. V. diese ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen hätte. Da es ja nicht dem Entspricht und der LG- Vorstand, insbesondere die Betroffenen am 10.08.2011 bei der Verkündung des Beschlusses des Widerrufes anwesend waren, enden in diesem Augenblick alle mit dem Vorstandsamt verbundenen Rechte und Pflichten.)

 

Da der Widerruf mit Wirkung vom 10.08.2011 rechtskräftig ist und der Vorstand der LG M-V über keinen stellvertretenden Vorsitzenden verfügt, hätten sofort kommissarisch neue Vorstandsmitglieder eingesetzt werden müssen, da der Vorstand seit dem o. g. Datum handlungsunfähig ist. Wir bedanken uns bei unserem Anwalt, der uns bisher in jeglicher Form unterstützt hat und werden im gegebenen Fall, sprich falls die Personen nicht von ihren Ämtern zurücktreten, auf ihn zurückkommen.

Hier der bisherige Schriftverkehr in Auszügen, der im Original auch an die SV-HG versandt wurde. Wir verweisen  auf die Meinungsfreiheit  in Wort, Schrift und Bild nach dem Artikel 5 GG und auch an das Briefgeheimnis Artikel 10 GG. Es wurden bewusst keine Namen genannt, denn jedes SV- Mitglied der LG MV kann sich denken um welche zwei Vorstandsmitglieder und welche Person des Ehrenamtes es sich handelt.

1.

2.

3.

zuwiderhandeln gem. §16 Abs.1 LG- Satzung (durch das Handeln wurde Unruhe und Disharmonie in der LG verbreitet), zuwiderhandeln gegen die Zuchtordnung des SV, zuwiderhandeln gegen die Rechts- und Verfahrensordnung des SV, Verdacht der Betrugsabsicht Vorfall Prüfung am 25.06.2011, Weiterhin wurden an ihnen mehrere herangetragene Vorgänge nicht geklärt, sportlich unfaires Verhalten gegenüber Jugendlichen aus der LG M-V, zuwiderhandeln gegen die ID- Beauftragten Verpflichtungserklärung Punkt 1

 

 

 

Rechtslage der Möglichen Zeitpunkte für die Beendigung der Vorstandstätigkeit

Das Gesetz erwähnt als Beendigungsgrund den Widerruf der Bestellung. Sie ist nach § 27 Abs. 2 BGB jederzeit möglich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige Vergütung. Zuständig für den Widerruf ist das Organ, das den Vorstand bestellt hat - die Mitgliederversammlung. Der Widerruf ist meistens Reaktion des Vereins auf einen Vertrauensverlust, den der Vorstand durch seine Amtsführung erlitten hat.

Die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit kann durch die Satzung für den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Gesetz sieht ihn "insbesondere in grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung". Andere wichtige Gründe können sein: dauernde Uneinigkeit in einem mehrgliedrigen Vorstand. Herabsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder durch eine Satzungsänderung, die Annahme von Schmiergeldern, das Fehlen der erforderlichen Kenntnisse und eine Überschuldung der Vorstandsmitglieder, andauernde Krankheit. Beim Widerruf aus wichtigem Grund kommt es nicht auf ein Verschulden des Vorstandes an, sondern darauf, ob das Belassen des Vorstandes in seinem Amt dem Verein unzumutbar geworden ist. Immer ist auf den in der Person des Vorstandsmitgliedes vorliegenden objektiven Grund zum Widerruf abzustellen. Eine sitten- und treuwidrige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist unwirksam (BGH in NJW 1954, 998). So kann auch kein wichtiger Grund für den Widerruf darin gefunden werden, dass eine Mehrheit von Vereinsmitgliedern die Abberufung der Vorstandsmitglieder fordert.

Da der Widerruf eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, wird er mit dem Zugehen an den Vorstand wirksam. Ist der Betroffene bei der Verkündung des Beschlusses anwesend, enden in diesem Augenblick alle mit dem Vorstandsamt verbundenen Rechte und Pflichten.

Der Widerruf ist an keiner Form gebunden.

 

§ 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmässigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.

 

 

Amtsanmassung 

 

Es ist wirklich dreist, wie sich die am 10.08.2011 durch Wiederruf vom Amt enthobene ehemaligen Vorstandsmitglieder sich an Ihre Ämter klammern und wirklich weiter machen als wenn nichts gewesen wäre und wenn es im Auftrag ist. Schon zu o. g. Zeitpunkt hätten keine Beschlüsse mehr gefasst werden dürfen. Auch durch Wortklauberei in dem folgenden Artikel aus dem LG Info Heft 3/11 kann die Wahrheit nicht verdreht werden. Der Widerruf entbehrt sich nicht jeglicher Grundlage und ist jederzeit mit der Satzung des SV in Einklang zu bringen. Zumal selbst die Rechtsabteilung des SV die Auskunft erteilt hat, dass der Widerruf eine Landesgruppen interne Angelegenheit ist. Die Mitglieder hatten den Vorstand gewählt und können, wenn die Arbeit des Vorstandes nicht zufrieden stellend ist, diesen auch abwählen. Also ist der Widerruf demzufolge Rechtskräftig.

§ 132 Amtsanmassung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes  befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen  Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei  Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Weshalb werden keine Gründe genannt, warum die ehemalige ID- Beauftragte ihres Amtes enthoben wurde? Weil es keine gibt!!! Im Artikel wird behauptet, die Sportsfreundin wäre zweimal zu Gesprächen geladen worden, auch dieses entspricht nicht der Wahrheit.

Und was heisst,  wir werden uns aber als LG-Vorstand nicht auf das Niveau von der ID- Beauftragten begeben?  Hier wird sich wirklich ein Armutszeugnis ausgestellt. Die Sportsfreundin hat nichts verkehrt gemacht, sie hat nur öffentlich klar gestellt, dass man sich an Recht und Gesetz halten soll. Und dafür Hut ab. Denn so lange wie die Sportsfreundin ja und ahmen gesagt hat, dass war extrem als sie noch Richteranwärter war und sie dafür beigetragen hatte das unsere OG Grossveranstaltungen ausrichtet, wurde ihr von bestimmten Leuten Honig ums Maul geschmiert. Jetzt, wo sie das nicht mehr tut, wird mit Dreck auf Spatzen geworfen. Aber diesen Dreck soll der Vorstand erst einmal vor seiner eigenen Tür kehren.

 

H. Freitag im Auftrag aller der Mitglieder der LG MV die auch den Wiederruf veranlasst haben

 

Abberufung eines ID- Beauftragten in unserer Landesgruppe

Werte Mitglieder und Ortsgruppenvertreter, aus gegebenem Anlass wollen wir sie

aber folgenden Sachverhalt informieren. Ich denke Sie können sich vorstellen, dass

wir niemanden grundlos und willkürlich eines Amtes entheben. Auch ist die

Absetzung kein Formfehler, wie die Person es beschreibt. Der Vorstand muss sich

laut Satzung nicht zu einer Sitzung treffen um beschlussfähig zu sein. Eine zeitnahe

Einladung zu einem persönlichen Gespräch hat die ID- Beauftragte leider zweimal

abgelehnt. ID- Beauftragte werden durch den LG-Vorstand berufen und können

genau so wieder abberufen werden, wenn es dazu einen Anlass gibt. In dieser

Angelegenheit gibt es leider gleich mehrere Gründe, warum wir uns so entscheiden

mussten. Wir werden uns aber als LG-Vorstand nicht auf das Niveau von der ID- Beauftragten

begeben und diese im Internet präsentieren. Auch wenn die ID- Beauftragte

viele Dinge falsch darstellt und Amtsträger massiv angreift, ist es die

Aufgabe des LG-Vorstandes seine Mitglieder zu schützen und dazu gehört auch

diese Person. Abschliessend haben wir uns auf der Vorstandssitzung am 10.08.11

nochmals ausführlich mit dieser Thematik beschäftigt. Auch alles was auf der

Homepage der OG Krummenhagen zum Thema Widerruf veröffentlicht ist, entbehrt

jeglicher rechtlicher Grundlage und steht nicht im Einklang mit der Satzung des SV.

Für interessierte Mitglieder bin ich aber gerne bereit in einem persönlichen und

sachlichen Gespräch, Stellung zu diesem Sachverhalt zu beziehen. Ich hoffe das die

Richtigstellung der Sachlage die Gemüter unserer Landesgruppe beruhigt, damit der

Sport mit unseren Hunden und kameradschaftliches Verhalten wieder im

Vordergrund steht. In diesem Sinne wünsche ich allen, für die anstehenden

Grossveranstaltungen maximale Erfolge, damit unsere Landesgruppe würdig

vertreten wird.

Euer Landesgruppen- Zuchtwart

Torsten Kopp

im Auftrag des LG-Vorstandes

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